Tracking & Tracing |
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Vom Produzenten bis zum Verbraucher
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Nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr.178/2002 müssen alle Futter- und Lebensmittelunternehmen bis zum 1. Januar 2005 mit Hilfe von geeigneten Systemen den zuständigen Behörden transparent machen, woher ihre Rohstoffe stammen und an wen sie ihre Produkte ausgeliefert haben.
In rechtlicher Hinsicht ist hier vor allem Artikel 18 der EU-VO 178/2002 wichtig. Dieser lautet (in Auszügen): (1) Die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und Futtermitteln, von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und allen sonstigen Stoffen, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet werden, ist in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen. Bislang ist die Umsetzung der EU-VO in nationales Recht noch nicht abgeschlossen. Daher kann bislang nur spekuliert werden, wie und unter welchen Bedingungen die Bundesregierung die Rückverfolgbarkeit gewährleisten wird, und welche Anforderungen dabei an die jeweils betroffenen Firmen gestellt werden. Eine EU-Durchführungsverordnung zur VO 178/2002 mit z. B. genauer Definition von z.B. Chargengrößen fehlt bisher. Eine nationale Durchführungsverordnung wird es wahrscheinlich nicht geben. Alle Firmen, die von dieser Problematik betroffen sind, sollten von einem Maximum an Anforderungen ausgehen und für eine weitgehendste Rückverfolgung sorgen (worst-case-scenario). Sollten die Vorgaben für den Nachweis niedriger ausfallen, ist die Erfüllung der Auflagen dann kein Problem, umgekehrt schon ! Bei der Beantwortung dieser Fragen sind wir gerne bereit zu assistieren. Kontaktieren Sie uns. Download der Verordnung (EU) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 (PDF, 228 KB) |
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