Tracking & Tracing

 
     
 

Vom Produzenten bis zum Verbraucher

 

 

 

 

 


Nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr.178/2002 müssen alle Futter- und Lebensmittelunternehmen bis zum 1. Januar 2005 mit Hilfe von geeigneten Systemen den zuständigen Behörden transparent machen, woher ihre Rohstoffe stammen und an wen sie ihre Produkte ausgeliefert haben.

In rechtlicher Hinsicht ist hier vor allem Artikel 18 der EU-VO 178/2002 wichtig. Dieser lautet (in Auszügen):

(1) Die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und Futtermitteln, von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und allen sonstigen Stoffen, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet werden, ist in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen.
(2) Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer müssen in der Lage sein, jede Person festzustellen, von der sie ein Lebensmittel, Futtermittel, ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet wird, erhalten haben.
Sie richten hierzu Systeme und Verfahren ein, mit denen diese Informationen den zuständigen Behörden auf Aufforderung mitgeteilt werden können.
(3) Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer richten Systeme und Verfahren zur Feststellung der anderen Unternehmen ein, an die ihre Erzeugnisse geliefert worden sind. Diese Informationen sind den zuständigen Behörden auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen.
(4) Lebensmittel oder Futtermittel, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden oder bei denen davon auszugehen ist, dass sie in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, sind durch sachdienliche Dokumentation oder Information gemäß den diesbezüglich in spezifischeren Bestimmungen enthaltenen Auflagen ausreichend zu kennzeichnen oder kenntlich zu machen, um ihre Rückverfolgbarkeit zu erleichtern. (...)

Bislang ist die Umsetzung der EU-VO in nationales Recht noch nicht abgeschlossen. Daher kann bislang nur spekuliert werden, wie und unter welchen Bedingungen die Bundesregierung die Rückverfolgbarkeit gewährleisten wird, und welche Anforderungen dabei an die jeweils betroffenen Firmen gestellt werden. Eine EU-Durchführungsverordnung zur VO 178/2002 mit z. B. genauer Definition von z.B. Chargengrößen fehlt bisher. Eine nationale Durchführungsverordnung wird es wahrscheinlich nicht geben.

Alle Firmen, die von dieser Problematik betroffen sind, sollten von einem Maximum an Anforderungen ausgehen und für eine weitgehendste Rückverfolgung sorgen (worst-case-scenario). Sollten die Vorgaben für den Nachweis niedriger ausfallen, ist die Erfüllung der Auflagen dann kein Problem, umgekehrt schon !
Genügen Ihre Aufzeichnungen schon jetzt diesen Anforderungen einer weitgehendsten Rückverfolgung? Ist Ihre Lagerverwaltungssoftware bzw. Ihr Warenwirtschaftssystem in der Lage, eine lückenlose Chargenrückverfolgung zum Kunden als auch zurück zum Lieferanten zu gewährleisten?

Bei der Beantwortung dieser Fragen sind wir gerne bereit zu assistieren.

Kontaktieren Sie uns.

Download der Verordnung (EU) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 (PDF, 228 KB)

 
 
 
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